Lizenz CC BY-ND 4.0 DE im ursprünglichen Original

Wichtiger Hinweis

Maßgeblich ist nur der auf dieser Seite wiedergegebene Lizenztext, nicht die aktuelle Version auf der Seite von Creative Commons.

Hintergrundinformationen

Am 26. August 2020 hat die Organisation “Creative Commons” den Lizenztext der folgenden “Namensnennung-Keine Bearbeitungen 4.0 International” Lizenz (CC BY-ND 4.0 DE) signifikant geändert, diese Änderung als “Fehlerkorrektur” bezeichnet und nun existieren zwei unterschiedliche Versionen der Lizenz unter gleichem Namen.

Offizielle Übersetzungen der Version 4.0 sind in anderen Sprachen verfügbar. Ein Fehler in dieser Übersetzung wurde am 26. August 2020 korrigiert.

Quelle: https://creativecommons.org/licenses/by-nd/4.0/legalcode.de

Dabei wurde gegen die eigene Vorgabe verstoßen, veröffentlichte Lizenztexte nicht zu verändern.

CC is committed to maintaining static, canonical versions of its legal tools, so we do not make changes to the legal code after it is published.
Quelle: https://creativecommons.org/legal-code-errata/

Zu der Änderung:

A change to the published translation was made on 26 Aug 2020 to correct an error. The explanation from the translation team is as follows: The initial translation of English “if” into German “ob” was chosen as the closest one regarding the relatedness of the two words. However, this led to an uncertainty due to “if” having two quite distinct relational meanings: It can stand for both “in case” and “whether”. What is meant here in the English text is “in case”, while the German translation “ob” has the meaning of “whether”. The alternative translation “falls” (“Fall” being the German noun for “case”) brings the German text thus closer to the meaning of the English one. A post-translation consultation of IP lawyers in Germany was inconclusive regarding the question whether the initial translation containing “ob” would have any substantially different / detrimental effect in legal conflicts around compliance to CC licenses.

Quelle: https://wiki.creativecommons.org/wiki/Legal_Tools_Translation/4.0/German#Key_translation_decisions_and_challenges

Zusammengefasst:

  1. Es wurde eine Änderung der Lizenz vorgenommen, entgegen der eigenen Vorgabe, fertige Lizenzen nicht mehr zu verändern.
  2. Bei dieser Änderung wurde kein neuer Name bzw. keine neue Versionsnummer vergeben, so dass jetzt zwei unterschiedliche Lizenztexte unter gleichem Namen existieren.
  3. Bei der Änderung waren sich die Übersetzer / Anwälte uneinig, ob diese Änderung im rechtlichen Rahmen überhaupt einen substanziellen Effekt hat. Dennoch wurde sie vorgenommen und schafft jetzt Verwirrung.
  4. Es wurde behauptet, im Englischen Original wäre statt “if” “in case” gemeint. Von wem angeblich gemeint wurde, ist nicht angegeben. Für mich ist in einer Lizenz das geschriebene Wort maßgeblich, nicht, was irgend jemand dabei möglicherweise gedacht, gefühlt oder gemeint haben könnte.
  5. Es wäre ein Leichtes gewesen, Klarheit zu schaffen, indem man das Englische Original auf die Formulierung “in case” ändert. Dies ist jedoch nicht geschehen.
  6. Die neue Formulierung ist holprig, die alte war klar. Ich wage zu bezweifeln, dass die neue Formulierung überhaupt korrektes Deutsch ist.
  7. Die Änderung macht meines Erachtens – zumindest so wie sie im Wiki erklärt ist – einen gravierenden Unterschied. Denn in der alten Variante ist der Nutzer in jedem Fall gezwungen, anzuzeigen, ob er eine Änderung vorgenommen hat. Auch im Fall, dass keine Änderung vorgenommen worden ist, muss dieser Sachverhalt angegeben werden. In der neuen Variante ist dies – laut nicht maßgeblichem Wiki-Eintrag – nicht mehr der Fall. Entsprechend der neuen Version muss eine Angabe über Änderungen nur dann gemacht werden, wenn tatsächlich welche vorgenommen worden sind.
  8. Es ist ohnehin völlig absurd, in der Lizenz darauf hinzuweisen, dass Abwandlungen von Material angegeben werden müssen, da die Lizenz Abwandlungen grundsätzlich verbietet.

Der Grund, warum ich mir die Mühe mache, auf diesen Sachverhalt hinzuweisen, ist folgender: Es geht mir darum, das problematische Verhalten seitens Creative Commons aufzuzeigen und gleichzeitig den meines Erachtens einzig vernünftigen Lösungsweg einzuschlagen: Bei den eigenen Werten bleiben und die Lizenz bei der ursprünglichen Variante zu belassen. Änderungen kann man nachfolgend in einer neuen Version vornehmen.

Also bleibe ich konsequent beim Original-Lizenztext, den ich hier wiedergebe. Das ist auch der einzige Weg, um vor zukünftigen “Fehlerkorrekturen” seitens Creative Commons geschützt zu sein, die mir rechtlichen Ärger einbringen könnten.

Fazit: Daumen hoch für die CC-Lizenzen, Daumen runter für diese “Fehlerkorrektur”.

Die schlimmsten Fehler werden gemacht in der Absicht, einen begangenen Fehler wieder gut zu machen.

– Jean Paul

Lizenztext

Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitungen 4.0 International Public License

Durch die Ausübung der lizenzierten Rechte (wie unten definiert) erklären Sie sich rechtsverbindlich mit den Bedingungen dieser Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitungen 4.0 International Public License (“Public License”) einverstanden. Soweit die vorliegende Public License als Lizenzvertrag anzusehen ist, gewährt Ihnen der Lizenzgeber die in der Public License genannten lizenzierten Rechte im Gegenzug dafür, dass Sie die Lizenzbedingungen akzeptieren, und gewährt Ihnen die entsprechenden Rechte in Hinblick auf Vorteile, die der Lizenzgeber durch das Verfügbarmachen des lizenzierten Materials unter diesen Bedingungen hat.

Abschnitt 1 – Definitionen

  1. Abgewandeltes Material bezeichnet Material, welches durch Urheberrechte oder ähnliche Rechte geschützt ist und vom lizenzierten Material abgeleitet ist oder darauf aufbaut und in welchem das lizenzierte Material übersetzt, verändert, umarrangiert, umgestaltet oder anderweitig modifiziert in einer Weise enthalten ist, die aufgrund des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte des Lizenzgebers eine Zustimmung erfordert. Im Sinne der vorliegenden Public License entsteht immer abgewandeltes Material, wenn das lizenzierte Material ein Musikwerk, eine Darbietung oder eine Tonaufnahme ist und zur Vertonung von Bewegtbildern verwendet wird.
  2. Urheberrecht und ähnliche Rechte bezeichnet das Urheberrecht und/oder ähnliche, dem Urheberrecht eng verwandte Rechte, einschließlich insbesondere des Rechts des ausübenden Künstlers, des Rechts zur Sendung, zur Tonaufnahme und des Sui-generis-Datenbankrechts, unabhängig davon, wie diese Rechte genannt oder kategorisiert werden. Im Sinne der vorliegenden Public License werden die in Abschnitt 2(b)(1)-(2) aufgeführten Rechte nicht als Urheberrecht und ähnliche Rechte angesehen.
  3. Wirksame technische Schutzmaßnahmen bezeichnet solche Maßnahmen, die gemäß gesetzlichen Regelungen auf der Basis des Artikels 11 des WIPO Copyright Treaty vom 20. Dezember 1996 und/oder ähnlicher internationaler Vereinbarungen ohne entsprechende Erlaubnis nicht umgangen werden dürfen.
  4. Ausnahmen und Beschränkungen bezeichnet Fair Use, Fair Dealing und/oder jegliche andere Ausnahme oder Beschränkung des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte, die auf Ihre Nutzung des lizenzierten Materials Anwendung findet.
  5. Lizenziertes Material bezeichnet das Werk der Literatur oder Kunst, die Datenbank oder das sonstige Material, welches der Lizenzgeber unter die vorliegende Public License gestellt hat.
  6. Lizenzierte Rechte bezeichnet die Ihnen unter den Bedingungen der vorliegenden Public License gewährten Rechte, welche auf solche Urheberrechte und ähnlichen Rechte beschränkt sind, die Ihre Nutzung des lizenzierten Materials betreffen und die der Lizenzgeber zu lizenzieren berechtigt ist.
  7. Lizenzgeber bezeichnet die natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die unter der vorliegenden Public License Rechte gewährt (oder gewähren).
  8. Weitergabe meint, Material der Öffentlichkeit bereitzustellen durch beliebige Mittel oder Verfahren, die gemäß der lizenzierten Rechte Zustimmung erfordern, wie zum Beispiel Vervielfältigung, öffentliche Vorführung, öffentliche Darbietung, Vertrieb, Verbreitung, Wiedergabe oder Übernahme und öffentliche Zugänglichmachung bzw. Verfügbarmachung in solcher Weise, dass Mitglieder der Öffentlichkeit auf das Material von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugreifen können.
  9. Sui-generis Datenbankrechte bezeichnet Rechte, die keine Urheberrechte sind, sondern gegründet sind auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in der jeweils gültigen Fassung bzw. deren Nachfolgeregelungen, sowie andere im Wesentlichen funktionsgleiche Rechte anderswo auf der Welt.
  10. Sie bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die von lizenzierten Rechten unter der vorliegenden Public License Gebrauch macht. Ihr bzw. Ihre hat die entsprechende Bedeutung.

Abschnitt 2 – Umfang

  1. Lizenzgewährung
    1. Unter den Bedingungen der vorliegenden Public License gewährt der Lizenzgeber Ihnen eine weltweite, vergütungsfreie, nicht unterlizenzierbare, nicht-ausschließliche, unwiderrufliche Lizenz zur Ausübung der lizenzierten Rechte am lizenzierten Material, um:
      1. das lizenzierte Material ganz oder in Teilen zu vervielfältigen und weiterzugeben; und
      2. abgewandeltes Material zu erstellen und zu vervielfältigen, es aber nicht weiterzugeben.
    2. Ausnahmen und Beschränkungen. Es sei klargestellt, dass, wo immer gesetzliche Ausnahmen und Beschränkungen auf Ihre Nutzung Anwendung finden, die vorliegende Public License nicht anwendbar ist und Sie insoweit ihre Bedingungen nicht einhalten müssen.
    3. Laufzeit. Die Laufzeit der vorliegenden Public License wird in Abschnitt 6(a) geregelt.
    4. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen. Der Lizenzgeber erlaubt Ihnen, die lizenzierten Rechte in allen bekannten und zukünftig entstehenden Medien und Formaten auszuüben und die dafür notwendigen technischen Modifikationen vorzunehmen. Der Lizenzgeber verzichtet auf jegliche und/oder versichert die Nichtausübung jeglicher Rechte und Befugnisse, Ihnen zu verbieten, technische Modifikationen vorzunehmen, die notwendig sind, um die lizenzierten Rechte ausüben zu können, einschließlich solcher, die zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Im Sinne der vorliegenden Public License entsteht kein abgewandeltes Material, soweit lediglich Modifikationen vorgenommen werden, die nach diesem Abschnitt 2(a)(4) zulässig sind.
    5. Nachfolgende Empfänger
      1. Angebot des Lizenzgebers – Lizenziertes Material. Jeder Empfänger des lizenzierten Materials erhält automatisch ein Angebot des Lizenzgebers, die lizenzierten Rechte unter den Bedingungen der vorliegenden Public License auzuüben.
      2. Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger. Sie dürfen keine zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen fordern oder das lizenzierte Material mit solchen belegen oder darauf wirksame technische Maßnahmen anwenden, sofern dadurch die Ausübung der lizenzierten Rechte durch Empfänger des lizenzierten Materials eingeschränkt wird.
    6. Inhaltliche Indifferenz. Die vorliegende Public License begründet nicht die Erlaubnis, zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, dass Sie oder Ihre Nutzung des lizenzierten Materials mit dem Lizenzgeber oder den Zuschreibungsempfängern gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A)(i) in Verbindung stehen oder durch ihn gefördert, gutgeheißen oder offiziell anerkannt werden.
  2. Sonstige Rechte
    1. Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa zum Schutz vor Werkentstellungen, werden durch die vorliegende Public License ebenso wenig mitlizenziert wie das Recht auf Privatheit, auf Datenschutz und/oder ähnliche Persönlichkeitsrechte; gleichwohl verzichtet der Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw. ihre Durchsetzung, soweit dies für Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte erforderlich und möglich ist, jedoch nicht darüber hinaus.
    2. Patent- und Kennzeichenrechte werden durch die vorliegende Public License nicht lizenziert.
    3. Soweit wie möglich verzichtet der Lizenzgeber auf Vergütung durch Sie für die Ausübung der lizenzierten Rechte, sowohl direkt als auch durch eine Verwertungsgesellschaft unter welchem freiwilligen oder abdingbaren gesetzlichen oder Pflichtlizenzmechanismus auch immer eingezogen. In allen übrigen Fällen behält sich der Lizenzgeber ausdrücklich jedes Recht vor, Vergütungen zu fordern.

Abschnitt 3 – Lizenzbedingungen
Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte unterliegt ausdrücklich folgenden Bedingungen

  1. Namensnennung
    1. Wenn Sie das lizenzierte Material weitergeben, müssen Sie:
      1. die folgenden Angaben beibehalten, soweit sie vom Lizenzgeber dem lizenzierten Material beigefügt wurden:
        1. die Bezeichnung der/des Ersteller(s) des lizenzierten Materials und anderer, die für eine Namensnennung vorgesehen sind (auch durch Pseudonym, falls angegeben), in jeder durch den Lizenzgeber verlangten Form, die angemessen ist;
        2. einen Copyright-Vermerk;
        3. einen Hinweis auf die vorliegende Public License;
        4. einen Hinweis auf den Haftungsausschluss;
        5. soweit vernünftigerweise praktikabel einen URI oder Hyperlink zum lizenzierten Material;
      2. angeben, ob Sie das lizenzierte Material verändert haben, und alle vorherigen Änderungsangaben beibehalten; und
      3. angeben, dass das lizenzierte Material unter der vorliegenden Public License steht, und deren Text oder URI oder einen Hyperlink darauf beifügen.

      Es sei klargestellt, dass Sie gemäß der vorliegenden Public License keine Erlaubnis haben, abgewandeltes Material weiterzugeben.

    2. Sie dürfen die Bedingungen des Abschnitts 3(a)(1) in jeder angemessenen Form erfüllen, je nach Medium, Mittel und Kontext in bzw. mit dem Sie das lizenzierte Material weitergeben. Es kann zum Beispiel angemessen sein, die Bedingungen durch Angabe eines URI oder Hyperlinks auf eine Quelle zu erfüllen, die die erforderlichen Informationen enthält.
    3. Falls der Lizenzgeber es verlangt, müssen Sie die gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A) erforderlichen Informationen entfernen, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist.

Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte
Soweit die lizenzierten Rechte Sui-generis-Datenbankrechte beinhalten, die auf Ihre Nutzung des lizenzierten Materials Anwendung finden, gilt:

  1. es sei klargestellt, dass Abschnitt 2(a)(1) Ihnen das Recht gewährt, die gesamten Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile davon zu entnehmen, weiterzuverwenden, zu vervielfältigen und weiterzugeben, solange Sie abgewandeltes Material nicht weitergeben;
  2. sofern Sie alle Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile davon in eine Datenbank aufnehmen, an der Sie Sui-generis-Datenbankrechte haben, dann gilt die Datenbank, an der Sie Sui-generis-Datenbankrechte haben (aber nicht ihre einzelnen Inhalte) als abgewandeltes Material; und
  3. Sie müssen die Bedingungen des Abschnitts 3(a) einhalten, wenn sie alle Datenbanknhalte oder wesentliche Teile davon weitergeben.

Es sei ferner klargestellt, dass dieser Abschnitt 4 Ihre Verpflichtungen aus der vorliegenden Public License nur ergänzt und nicht ersetzt, soweit die lizenzierten Rechte andere Urheberrechte oder ähnliche Rechte enthalten.

Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung

  1. Sofern der Lizenzgeber nicht separat anderes erklärt und so weit wie möglich, bietet der Lizenzgeber das lizenzierte Material so wie es ist und verfügbar ist an und sagt in Bezug auf das lizenzierte Material keine bestimmten Eigenschaften zu, weder ausdrücklich noch konkludent oder anderweitig, und schließt jegliche Gewährleistung aus, einschließlich der gesetzlichen. Dies umfasst insbesondere das Freisein von Rechtsmängeln, Verkehrsfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Wahrung der Rechte Dritter, Freisein von (auch verdeckten) Sachmängeln, Richtigkeit und das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Irrtümern, gleichviel ob sie bekannt, unbekannt oder erkennbar sind. Dort, wo Gewährleistungsausschlüsse ganz oder teilweise unzulässig sind, gilt der vorliegende Ausschluss möglicherweise für Sie nicht.
  2. Soweit wie möglich, haftet der Lizenzgeber Ihnen gegenüber nach keinem rechtlichen Konstrukt (einschließlich insbesondere Fahrlässigkeit) oder anderweitig für irgendwelche direkten, speziellen, indirekten, zufälligen, Folge-, Straf- exemplarischen oder anderen Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden, die sich aus der vorliegenden Public License oder der Nutzung des lizenzierten Materials ergeben, selbst wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden hingewiesen wurde. Dort, wo Haftungsbeschränkungen ganz oder teilweise unzulässig sind, gilt die vorliegende Beschränkung möglicherweise für Sie nicht.
  1. Der Gewährleistungsausschluss und die Haftungsbeschränkung oben sollen so ausgelegt werden, dass sie soweit wie möglich einem absoluten Haftungs- und Gewährleistungsausschluss nahe kommen.

Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung

  1. Die vorliegende Public License gilt bis zum Ablauf der Schutzfrist des Urheberrechts und der ähnlichen Rechte, die hiermit lizenziert werden. Gleichwohl erlöschen Ihre Rechte aus dieser Public License automatisch, wenn Sie die Bestimmungen dieser Public License nicht einhalten.
  2. Soweit Ihr Recht, das lizenzierte Material zu nutzen, gemäß Abschnitt 6(a) erloschen ist, lebt es wieder auf:
    1. automatisch zu dem Zeitpunkt, an welchem die Verletzung abgestellt ist, sofern dies innerhalb von 30 Tagen seit Ihrer Kenntnis der Verletzung geschieht; oder
    2. durch ausdrückliche Wiedereinsetzung durch den Lizenzgeber.

    Es sei klargestellt, dass dieser Abschnitt 6(b) die Rechte des Lizenzgebers, Ausgleich für Ihre Verletzung der vorliegenden Public License zu verlangen, nicht einschränkt.

  3. Es sei klargestellt, dass der Lizenzgeber das lizenzierte Material auch unter anderen Bedingungen anbieten oder den Vertrieb des lizenzierten Materials jederzeit einstellen darf; gleichwohl erlischt dadurch die vorliegende Public License nicht.
  4. Die Abschnitte 1, 5, 6, 7 und 8 gelten auch nach Erlöschen der vorliegenden Public License fort.

Abschnitt 7 – Sonstige Bedingungen

  1. Der Lizenzgeber ist nicht an durch Sie gestellte zusätzliche oder abweichende Bedingungen gebunden, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. Jedwede das lizenzierte Material betreffenden und hier nicht genannten Umstände, Annahmen oder Vereinbarungen sind getrennt und unabhängig von den Bedingungen der vorliegenden Public License.

Abschnitt 8 – Auslegung

  1. Es sei klargestellt, dass die vorliegende Public License weder besagen noch dahingehend ausgelegt werden soll, dass sie solche Nutzungen des lizenzierten Materials verringert, begrenzt, einschränkt oder mit Bedingungen belegt, die ohne eine Erlaubnis aus dieser Public License zulässig sind.
  2. Soweit wie möglich soll, falls eine Klausel der vorliegenden Public License als nicht durchsetzbar anzusehen ist, diese Klausel automatisch im geringst erforderlichen Maße angepasst werden, um sie durchsetzbar zu machen. Falls die Klausel nicht anpassbar ist, soll sie von der vorliegenden Public License abgeschieden werden, ohne dass die Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bedingungen tangiert wird.
  3. Auf keine Bedingung der vorliegenden Public License wird verzichtet und kein Verstoß dagegen soll als hingenommen gelten, außer der Lizenzgeber hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt.
  4. Nichts in der vorliegenden Public License soll zu einer Beschränkung oder Aufhebung von Privilegien und Immunitäten führen, die dem Lizenzgeber oder Ihnen insbesondere aufgrund rechtlicher Regelungen irgendeiner Rechtsordnung oder Rechtsposition zustehen, oder dahingehend interpretiert werden.